Das Bundesfinanzministerium verkürzt die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computerhardware und Software von bisher 3 Jahren auf  1 Jahr.

Da die Computerhardware und Software unterliegen einem schnellen technischen Wandel. Deshalb wird die seit über 20 Jahren geltende Nutzungsdauer für Hard- und Software den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.

Für welche Hardware gilt das?

  • Desktop PCs
  • Notebooks
  • Tablets
  • Thin-Clients
  • Workstations
  • Dockingstations
  • Peripheriegeräte (z.B. Monitor, Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Lautsprecher usw.)
  • externe Speichermedien (NAS, Festplatten usw.)
  • Ausgabegeräte (Drucker, Plotter, Beamer usw.)

Die Geräte müssen den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Servern entsprechen.

Für weiche Software gilt das?

  • Jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
  • Alle Standardanwendungen
  • Individuelle Anwendungen wir z.B. ERP Software und Warenwirtschaftssysteme

 

Quelle: www.haufe.de

 

Den vollständigen Text finden sie hier (externer Link).